Aktuelles
Parteienverkehr Gemeindeamt
Aufgrund der aktuellen Lage ist die Kontaktaufnahme am Gemeindeamt Windhaag nur telefonisch und per E-Mail möglich.
Das Betreten des Gebäudes ist nur in dringenden Ausnahmefällen und zur Nutzung des Service des Post Partners gestattet.
Im Gebäude gilt die FFP2-Maskenpflicht. Bitte klären Sie vorher telefonisch oder per E-Mail mit unseren Mitarbeitern ab,
ob ein persönliches Erscheinen notwendig ist.
Bitte halten Sie sich an die Vorgaben der Bundesregierung und nehmen Sie die Situation ernst!
Eintragungswoche Volksbegehren
*FÜR IMPF-FREIHEIT
*Ethik für ALLE
Dienstag, 19.01. 08:00 bis 20:00 Uhr
Mittwoch, 20.01. 08:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag, 21.01. 08:00 bis 20:00 Uhr
Freitag, 22.01. 08:00 bis 16:00 Uhr
Samstag, 23.01. 08:00 bis 10:00 Uhr
Sonntag, 24.01. geschlossen
Montag, 25.01. 08:00 bis 16:00 Uhr
https://www.bmi.gv.at/.../Begruendung_Tierschutz_20200908...
Begründung FÜR IMPF-FREIHEIT:
https://www.bmi.gv.at/.../Begruendung_Impf_Freiheit_v2...
Begründung Ethik für ALLE:
https://www.bmi.gv.at/.../Begruendung_Ethik_fuer_alle_v2...
Heizkostenzuschuss - Aktion 2020/2021
Heizkostenzuschuss - Aktion 2020/2021
Die oö. Landesregierung hat für die Heizperiode 2020/2021 wieder die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an sozial bedürftige Personen beschlossen.
Richtlinien: Der Zuschuss für die Beheizung einer Wohnung - gleichgültig mit welchem Energieträger – beträgt 152 Euro bei Unterschreitung der festgelegten Einkommensgrenze. Es muss sich bei dieser Wohnung um den Hauptwohnsitz handeln, welcher in Oberösterreich liegt. Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/Wohnung lebenden Personen die Summe folgender Beträge nicht übersteigt:
Alleinstehende € 950,00
Ehepaare/Lebensgemeinschaft € 1.500,00
Für Für jedes minderjährige Kind mit Familienbeihilfe € 240,00
Für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt € 520,00
Für jede weiter erwachsene Person im Haushalt € 350,00
Freibetrag Lehrlingsentschädigung € 232,49
Für sämtliche Anträge gelten die Einkommensverhältnisse des Jahres 2020. Bei der antragstellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur soweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (Küche, Wohn/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.
Der Heizkostenzuschuss wird nur jenen Personen gewährt, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Für Personen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages), gibt es keinen Heizkostenzuschuss. In diesem Sinne gilt dasselbe für Personen, die ihren Brennstoff aus eigenen Energiequellen abdecken können.
Die Antragsfrist läuft vom 11. Jänner 2021 bis 23. April 2021
Mitzubringen sind die Einkommensnachweise des Jahres 2020 und gegebenenfalls der Übergabevertrag.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/52800.htm